Statuten

Auszug aus den Statuten des Verbands der Technologinnen und Technologen lt. Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Mai 2012

 §3: Tätigkeit des Verbands:

Diese Zwecke sucht der Verband durch

  1. Aufbringung von Legaten, Subventionen, Erträgen von Sammlungen und Veranstaltungen, durch Erlangen von Zuwendungen aller Art sowie durch Beiträge der Verbandsangehörigen zu verwirklichen,
  2. Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen aller Art zu erreichen wie etwa: Herausgabe der Verbandszeitschrift, Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, Exkursionen, Projekten, Seminaren und ähnlichen Tätigkeiten,
  3. Herstellung und Pflege des Einvernehmens, allenfalls auch durch Mitgliedschaft gegenüber in- und ausländischer Verbänden, Gremien, Körperschaften und Berufsorganisationen aller Art zu erreichen.

§4: Mitglieder, Mitgliederaufnahme, Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Dem Verband gehören ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder, sowie Mitgliedsanwärter, die als „Jung-Technologinnen“ und „Jung-Technologen“ bezeichnet werden, an.

Ordentliche Mitglieder können Absolventinnen und Absolventen des Technologischen Gewerbemuseums, sowie alle gegenwärtigen oder ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Technologischen Gewerbemuseums werden.

Außerordentliche Mitglieder können ehemalige Schülerinnen und Schüler des Technologischen Gewerbemuseums werden, die ihr Studium nicht an dieser Anstalt beendet haben.

Jung-Technologinnen und Jung-Technologen können Schüler des 2. bis 5. Jahrganges einer höheren Abteilung des Technologischen Gewerbemuseums werden.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung alle jene Personen ernannt werden, die sich um den Verband und seine Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben.

Über Aufnahme und Ablehnung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, Jung-Technologinnen und Jung-Technologen und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben aktives, ordentliche Mitglieder auch passives Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder und Jung-Technologinnen und Jung-Technologen haben kein Wahlrecht.

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Jung-Technologinnen und Jung-Technologen entrichten einen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder leisten entweder mindestens einen Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes oder einen einmaligen Beitrag in entsprechender Höhe für eine bestimmte Zeit oder sie fördern den Verband in sonst geeigneter Weise.

 §7: Hauptversammlung:

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Der Zeitpunkt der Hauptversammlung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind der Verbandsleitung spätestens zwei Wochen vorher mit kurzer Begründung schriftlich bekanntzugeben.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr mindestens 50 Mitglieder teilnehmen. Wird die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Hauptversammlung nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde später eine neuerliche Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse in jedem Falle (außer im Fall des §11/Auflösung) mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Hauptversammlung wählt mindestens 6 Mitglieder des Vorstandes (Präsident, 1. Vizepräsident und 2. Vizepräsident, Schriftführer sowie den 1. und 2. Kassier). Sie wählt ferner 2 Kassenrevisoren sowie das Schiedsgericht. Die Hauptversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die eventuelle Auflösung des Verbands.


Die vollständigen Statuten werden demnächst hier veröffentlicht.