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Kuratorium

Statuten des Kuratoriums

curare – lat. pflegen, sorgen, sich kümmern um

Auszug aus den Satzungen des Kuratoriums nach einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 21. Februar 2013

§1. Das Kuratorium ist gemäß S 65 Abs. I des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) eine Einrichtung der Zusammenarbeit im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung. Das Kuratorium hat entsprechende Vorschläge und Gutachten zu erstatten sowie die Ausbildung und Wohlfahrt der Schüler und Abgänger der Lehranstalt zu unterstützen und zu fördern, damit die Lehranstalt in der Lage ist, ihren Aufgaben hinsichtlich der Heranbildung eines hochqualifizierten, mit dem neuesten Stande der technischen Wissenschaften vertrauten Nachwuchses gerecht zu werden.

§2. Die Pflege und Förderung der Verbindung zwischen berufsbildenden Schulen und Wirtschaftsleben kann sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

  1. Weckung des Interesses geeigneter Bewerber für eine Bewerbung um die von der Schulbehörde ausgeschriebenen Lehrer- und Leiterstellen.
  2. Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen der Lehranstalt und den industriellen und gewerblichen Unternehmungen.
  3. Die Beratung von Fragen der räumlichen Unterbringung der Lehranstalt und der baulichen Maßnahmen.
  4. Die Beratung von Fragen der fachlichen Durchführung der Lehrpläne.
  5. Die Beratung und Mitwirkung bei der Beschaffung von Behelfen für den theoretischen und den praktischen Unterricht.
  6. Die Ausschreibung und Zuerkennung von Preisen für besondere Leistungen der Schüler.
  7. Die Mithilfe bei der Durchführung von Lehrausflügen in industrielle und gewerbliche Betriebe.
  8. Die Mithilfe bei der Durchführung von Betriebspraktika und bei der Vermittlung von Ferialpraxisstellen an die Schüler sowie bei der Unterbringung der Abgänger der Lehranstalt in industriellen und gewerblichen Unternehmungen.
  9. Die Unterstützung und Förderung würdiger Schüler.

§3. An der Spitze des Kuratoriums stehen ein Präsident und höchstens zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten), welche von der Schulbehörde erster Instanz aus den Mitgliedern des Kuratoriums ernannt werden. Dem Präsidenten steht ein von den Mitgliedern des Kuratoriums gewählter
Geschäftsführer zur Seite.

§4. Das Kuratorium gemäß §65. Abs. 2 SchUG besteht aus Mitgliedern kraft ihrer Funktion und aus von der Schulbehörde erster Instanz nach Anhörung des Schulleiter bestellten Mitgliedern.

§5. Mitglieder des Kuratoriums kraft ihrer Funktion sind:

  1. der Schulleiter
  2. der […] für den Schulgemeinschaftsausschuss gewählte Lehrervertreter und dessen Stellvertreter als Ersatzmitglied
  3. der Schulsprecher und dessen Stellvertreter als Ersatzmitglied
  4. der […] für den Schulgemeinschaftsausschuss gewählte Vertreter der Erziehungsberechtigten und dessen Stellvertreter als Ersatzmitglied […].

§6. Als Mitglieder des Kuratoriums werden von der Schulbehörde erster Instanz nach Anhörung des Schulleiters
bestellt:

  1. ein Vertreter des Schulerhalters
  2. […]
  3. […]
  4. höchstens weitere 40 Mitglieder sonstiger interessierter Stellen […].
    Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer
    Ersatzmitglieder erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Kalenderjahren. Diese können von der Schulbehörde erster
    Instanz auch wieder abberufen werden.

§14. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, namentlich zur Unterstützung und Förderung der Schüler, steht es den Kuratoriumsmitgliedern frei, einen Fonds zu schaffen, dessen Verwaltung von den Kuratoriumsmitgliedern einzelnen namentlich benannten Kuratoriumsmitgliedern übertragen wird und in keinem Zusammenhang mit der Leitung der Anstalt stehen darf. Bei der Widmung der Mittel dieses Fonds der Kuratoriumsmitglieder steht dem Schulleiter ein Vorschlagsrecht zu.


Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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