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technologe #237o

Cookies Vorauswahl gilt nicht als Einwilligung

Der Fall einer Online-Lotterie

Die Aufforderung an einen Benutzer, ein Häkchen zu entfernen, gilt nach EU-Recht nicht als gültige Cookie-Einwilligung. Das sagte zumindest der Berater des obersten Gerichts.

Die Ansichten von Generalanwalt Maciej Szpunar sind nicht verbindlich, werden jedoch häufig vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt. Diese mit Spannung erwartete Bestätigung der Situation fand in einem deutschen Fall statt, bei dem es um eine Online-Lotterie von Planet49 ging. Im Mittelpunkt standen zwei Checkboxen, die potentiellen Spielern gezeigt wurden.

Die erste – Voraussetzung für die Teilnahme – war nicht angewählt und forderte den Benutzer auf, Sponsoren und Partnern zuzustimmen. Das zweite Kästchen, in dem sie gebeten werden Cookies zuzustimmen, wurde vorgewählt – ist aber für die Teilnahme nicht erforderlich.


Gültige Einwilligung?

Der EuGH wurde gebeten zu entscheiden, ob Planet49 mit diesen Boxen eine gültige Einwilligung für die Speicherung von Informationen und den Zugriff auf Informationen erhalten hat, die im Endgerät des Benutzers – sogenannte Cookies – gespeichert sind. Szpunar kam jedoch zu dem Schluss, dass keine gültige Einwilligung vorliegt. Er machte dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handelt.

Die Tatsache, dass der Benutzer das Kästchen abwählen muss um die Zustimmung zu verweigern bedeutet nicht, dass die Zustimmung „frei gegeben“ ist. Unternehmen können nicht davon ausgehen, dass ein Benutzer, wenn er das Kästchen nicht deaktiviert, aktiv Cookies akzeptiert. Szpunar sagte, es sei „praktisch unmöglich objektiv zu bestimmen“, ob ein Benutzer seine Einwilligung auf der Grundlage einer frei gegebenen und informierten Entscheidung gegeben hat (wenn verlangt wird, dass er ein Kästchen entfernt). „Wenn ein Benutzer jedoch ein Kästchen ankreuzen muss, ist eine solche Schlussfolgerung viel wahrscheinlicher.“

Vollständige Information

„Die Teilnahme an der Lotterie war nicht an die Zustimmung der Installation von Cookies und den Zugang zu Cookies gebunden“, sagte der Generalanwalt. „Nach meinem besten Wissen wurde der Benutzer jedoch zu keinem Zeitpunkt darüber informiert. Dies erfüllt nicht die Kriterien für die vollständige Information der Benutzer.“ In Anbetracht der Tatsache, dass solche Aktivitäten weit verbreitet sind, werden die Befürworter des Datenschutzes diese klare Bestätigung des obersten Gerichts der EU und die Tatsache, dass es schriftlich niedergelegt wurde, begrüßen.

[Quelle: TheRegister]


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